§ 26 Unabhängigkeit
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 26 Unabhängigkeit — WTBG 2017
Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.
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