§ 24 Allgemeines
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.
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