§ 235 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 235 Sprachliche Gleichbehandlung — WTBG 2017
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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