§ 231 Übernahme der Amtsgeschäfte
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
4. Abschnitt Wahl des Präsidiums
§ 231 Übernahme der Amtsgeschäfte
Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.
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