§ 227 Wahlrecht
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
Rückverweise
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.
Keine Ergebnisse gefunden