§ 227 Wahlrecht
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden