§ 219 Wahlrecht
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
(2) Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
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