WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
3. Abschnitt Wahl des Vorstandes
§ 218 Leitung
Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
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