§ 217 Funktionsperiode des Vorstandes
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
3. Abschnitt Wahl des Vorstandes
§ 217 Funktionsperiode des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.
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