§ 202 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 202 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen — WTBG 2017
(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.