BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017§ 202

§ 202Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date

(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

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