§ 199 Wahlkommissionen – Bestellung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 199 Wahlkommissionen – Bestellung
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
(2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
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