§ 198 Kreiswahlkommissionen – Aufgaben
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Auflegung der Wählerlisten,
2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und
3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
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