§ 194 Passives Wahlrecht
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 194 Passives Wahlrecht — WTBG 2017
Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
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