WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 191 Wahlkreise
Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.
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