§ 188 Allgemeine Grundsätze
In Kraft seit 22. Juli 2020
Up-to-date
§ 188 Allgemeine Grundsätze — WTBG 2017
(Anm.: § 188.) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.
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