§ 188 Allgemeine Grundsätze
In Kraft seit 22. Juli 2020
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
(Anm.: § 188.) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.
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