§ 177 Jahresabschluss
In Kraft seit 21. April 2023
Up-to-date
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden