§ 173 Verzeichnis der Mitglieder
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma,
2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
3. die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.
(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden