§ 172 Pflichten der Mitglieder
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück Allgemeines
3. Abschnitt Mitgliedschaft
§ 172 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
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