§ 170 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück Allgemeines
3. Abschnitt Mitgliedschaft
§ 170 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
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