§ 170 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 170 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder — WTBG 2017
(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden