WTBG 2017
Gliederung
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
2. die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden