§ 166 Einrichtung – Aufgaben
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 166 Einrichtung – Aufgaben — WTBG 2017
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.
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