§ 153 Organe
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
1. der Präsident,
2. die Vizepräsidenten,
3. das Präsidium,
4. der Vorstand und
5. der Kammertag.
(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.
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