§ 15 Entscheidung über die Antragstellung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
§ 15 Entscheidung über die Antragstellung
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.
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