§ 15 Entscheidung über die Antragstellung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 15 Entscheidung über die Antragstellung — WTBG 2017
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.
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