§ 149 Vollstreckung der Erkenntnisse
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.
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