§ 148 Verfahrenskosten
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zu bemessen.
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