§ 146 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.
(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
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