§ 146 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
2. Teil Disziplinarrecht
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
§ 146 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
(1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.
(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
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