§ 136 Geschäftsführung – Aufsicht
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.
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