§ 135 Ersatz der Barauslagen
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 135 Ersatz der Barauslagen — WTBG 2017
Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.
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