§ 134 Nachbestellung von Mitgliedern
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 134 Nachbestellung von Mitgliedern — WTBG 2017
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.
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