§ 122 Verwertung des Klientenstockes
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
3. Abschnitt Verwertung
§ 122 Verwertung des Klientenstockes
Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.
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