§ 116 Eingetragene Partner
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
3. Abschnitt Verwertung
§ 116 Eingetragene Partner
Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.
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