§ 114 Fortführungsrecht
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
1. der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder
2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder
3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.
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