§ 113 Streichung – Veröffentlichung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
§ 113 Streichung – Veröffentlichung
Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Verzeichnis gemäß § 173 zu erfolgen.
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