§ 109 Allgemeines
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß § 110 oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
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