§ 40 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten
In Kraft seit 01. Januar 1985
Up-to-date
Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.
Rückverweise