§ 95b Eintreibung der Verbandsbeiträge
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 95b Eintreibung der Verbandsbeiträge — WRG 1959
Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
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