§ 84 Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
WRG 1959
Gliederung
NEUNTER ABSCHNITT Von den Wassergenossenschaften
§ 84 Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
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