§ 59h Umsetzung der Überwachungsprogramme
In Kraft seit 22. Dezember 2003
Up-to-date
Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 143b Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
…1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt: 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen…
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