BundesrechtBundesgesetzeWasserrechtsgesetz 1959SECHSTER ABSCHNITT Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer§ 58

§ 58Förderung der Gewässerkunde.

In Kraft seit 01. Oktober 1997
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