§ 51 Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
WRG 1959
Gliederung
FÜNFTER ABSCHNITT Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 51 Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.
Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.
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