WRG 1959
Gliederung
ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren
§ 128 Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 58 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 58
…Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze). (2) § 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959 , BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. (3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur…
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