(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.
(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.
(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 145a In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
…Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55n Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.…
§ 104 Vorläufige Überprüfung
…sind, die den Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder der §§ 30a ff und § 104a WRG 1959, den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und 1. bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers…
§ 55n Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne
…entsprechend den Vorgaben des § 55m Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören. (2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich…
§ 55m Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen
…1 bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und…
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