§ 1 Einteilung der Gewässer.
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
WRG 1959
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
§ 1 Einteilung der Gewässer.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).
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