WPFG
Gliederung
2. Abschnitt Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 7 Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen
(1) Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten Vor OrtPrüfungen der Informationen gemäß § 7 Abs. 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.
(2) Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.
(3) Vor der Durchführung einer Vor OrtPrüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.
(4) Nach der Durchführung einer Vor OrtPrüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.
§ 7 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 7 Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen
…§ 7. (1) Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst…
§ 1 Anwendungsbereich
…12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben. (3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung …
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
…oder Österreichs hat. (2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden. (3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen…
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