(1) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033
1. den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
2. eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
3. eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
4. die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten offenzulegen.
(2) Die Offenlegungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
(3) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Abs. 1 nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
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