WPFG
Gliederung
7. Abschnitt Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
§ 42 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
(1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie
1. die Nachprüfung selbst durchzuführen,
2. die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
3. den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.
§ 42 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 42 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
…§ 42. (1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen…
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest: 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen; 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (E…
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und dere…
Rückverweise