§ 39 Informationspflichten in Krisensituationen
In Kraft seit 01. Februar 2023
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Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.
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