§ 35 Unterrichtung der EBA
In Kraft seit 01. Februar 2023
Up-to-date
Die FMA hat die EBA über
1. ihren Überprüfungs und Bewertungsprozess gemäß § 25,
2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und
3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.
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