BundesrechtBundesgesetzeWertpapierfirmengesetz4. Abschnitt Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung§ 22

§ 22Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

In Kraft seit 01. Februar 2023
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