§ 22 Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
In Kraft seit 01. Februar 2023
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Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt:
1. Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
2. sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.
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