WPFG
Gliederung
4. Abschnitt Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
§ 22 Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt:
1. Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
2. sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.
§ 22 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 22 Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
…§ 22. Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt: 1. Die Wertpapierfirma…
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest: 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen; 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (E…
§ 16 Interne Unternehmensführung
§ 16. (1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen: 1. Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten; 2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der…
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und dere…
Rückverweise