WPFG
Gliederung
Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in derAnlage zu § 21 genannten Grundsätze anzuwenden.
§ 21 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 21 Vergütungspolitik
…§ 21. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der…
§ 15 Anwendungsbereich des 4. Abschnitts
…innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden. (4) Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß § 21 in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Abs. 3 genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden. (5) Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden…
Anl. 1
…Anlage zu § 21 Grundsätze der Vergütungspolitik und praktiken 1. Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und…
§ 47a Offenlegung der Anlagestrategie
…§ 47a. (1) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 1. den Anteil der mit den von ihnen direkt…
Rückverweise